Sitzungen der Gemeindekirchenräte im ACT--Gemeindeverbund
17.10. - Donnerstag 18.00 Uhr GKR des ACT-Verbundes Ziebigk
28.10. - Montag 19.00 Uhr GKR Auferstehungsgemeinde
04.11. - Montag 19.00 Uhr GKR Trinitatisgemeinde
14.11. - Donnerstag 19.00 Uhr GKR Christusgemeinde
25.11. - Montag 19.00 Uhr GKR Auferstehungsgemeinde
02.12. - Montag 19.00 Uhr GKR Trinitatisgemeinde
Gemeindekirchenrat
Aus der Verfassung der Evangelischen Landeskirche Anhalts:
Vgl: https://www.kirchenrecht.uni-halle.de/Anhalt/Texte/KEL-Anhalt-10-01_Verf.pdf
§ 8. (1) Der Gemeindekirchenrat besteht
a) aus den zum Dienst in der Gemeinde berufenen Pfarrern oder dem mit der Verwal-
tung einer Pfarrstelle Beauftragten und
b) aus von der Gemeinde zu wählenden Ältesten, deren Zahl nach der Größe der Ge-
meinde festgelegt wird.
(2) Ohne Stimmrecht nehmen die in der Gemeinde tätigen Vikare und die mit dem Pre-
digtamt Beauftragten an den Sitzungen teil.
(3) Die Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die nicht zu den gewählten Ältesten gehö-
ren, können ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Zahl der Ältesten, die von der Kirchengemeinde gegen Entgelt beschäftigt wer-
den, darf die Hälfte nicht übersteigen.
§ 9. (1) 1 Die Ältesten werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. 2 Die
Wahl wird als gleiche, unmittelbare und geheime Wahl vollzogen.
(2) Alles Nähere über die Wahl der Ältesten bestimmt das Wahlgesetz.
§ 10. (1) Wählbar in den Gemeindekirchenrat sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
das 18. Lebensjahr vollendet haben, das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
bereit sind, die in § 12 genannten Voraussetzungen für sich anzunehmen.
(2) 1 Eheleute und Verwandte ersten Grades können nicht Mitglieder des gleichen Ge-
meindekirchenrates sein. 2 Ausnahmen kann der Landeskirchenrat gestatten. 3 Bei Neuwah-
len übernimmt unter mehreren Betroffenen derjenige das Amt, der die höchste Stimmen-
zahl erhalten hat.
§ 11. (1) Die Amtsdauer des Gemeindekirchenrates beträgt sechs Jahre.
(2) 1 Die Ältesten bleiben bis zur Einführung ihrer Nachfolger im Amt. 2 Die Ausscheidend-
en sind wieder wählbar, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
(3) 1 Scheidet ein Ältester vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ergänzt sich der Gemeinde-
kirchenrat für den Rest der Wahlzeit durch Zuwahl. 2 Der Name des Gewählten ist der Ge-
meinde bekannt zu geben, aus der binnen 14 Tagen Einspruch erhoben werden kann. 3 Der
Einspruch ist der Kirchenleitung zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Gemeindekirchen-
rat ihm nicht statt gibt.
(4) Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch den Landeskirchenrat.
(5) 1 Der Landeskirchenrat hat die Beschlussunfähigkeit des Gemeindekirchenrates fest-
zustellen, wenn vor Ablauf der Wahlzeit so viele Älteste aus dem Gemeindekirchenrat aus-
geschieden sind, dass die Zahl der Ältesten die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Anzahl
von Ältesten beträgt, die für die Wahlzeit des Gemeindekirchenrates zu bestellen ist. 2 Die
Feststellung des Landeskirchenrates ist dem Kreisoberpfarrer mitzuteilen. 3 Dieser kündigt
die Feststellung innerhalb einer Frist von drei Wochen im Gottesdienst der Kirchen-
gemeinde ab. 4 Die wahlberechtigten Glieder der Kirchengemeinde können innerhalb einer
Frist von zwei Wochen bei der Kirchenleitung Einspruch erheben. 5 Der Einspruch hat keine
aufschiebende Wirkung. 6 Die Kirchenleitung entscheidet endgültig.
(6) 1 Wird kein Einspruch eingelegt oder bestätigt die Kirchenleitung die Feststellung des
Landeskirchenrates, so bestellt dieser Bevollmächtigte, welche die Befugnisse des Gemein-
dekirchenrates wahrnehmen. 2 Als Bevollmächtigte können auch der Pfarrer sowie Mit-
glieder des bisherigen Gemeindekirchenrates bestellt werden. 3 Soweit die Wahlzeit nach
der Bestellung der Bevollmächtigten länger als 18 Monate andauert, haben die Be-
vollmächtigten unverzüglich die Wahl eines neuen Gemeindekirchenrates in Gang zu set-
zen.
§ 12. (1) 1 Von den Ältesten wird erwartet, daß sie am Gottesdienst und am Heiligen Abend-
mahl teilnehmen, sich um die Erkenntnis des Wortes Gottes bemühen, an den Aufgaben der
Gemeinde mitarbeiten, in ihrer Lebensführung beispielhaft sind und Vertrauen wecken.
2 Sie sollen befähigt sein, sich über die innere und äußere Lage ihrer Gemeinde ein Urteil zu
bilden.
(2) 1 Die Ältesten sind im Gottesdienst vor der Gemeinde einzuführen. 2 Dies gilt auch für
den Fall ihrer Wiederwahl.
(3) Die Ältesten legen bei ihrer Einführung das nachstehende Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt der geschwister-
lichen Gemeindeleitung gehorsam dem Worte Gottes nach den Ordnungen der Kir-
che und dieser Gemeinde sorgfältig und treu auszuüben und gewissenhaft darauf zu
achten, daß in der Gemeinde Glaube und Liebe wachse und alles ordentlich und ehr-
lich zugehe.“
(4) Die Ältesten sind mit der Ablegung dieses Gelöbnisses in das Amt eingetreten.
§ 13. (1) Ein Ältester kann jederzeit sein Amt niederlegen, wozu eine schriftliche Erklärung
notwendig ist.
(2) Bei Verlust des Wahlrechts § 4 (2) scheidet der Älteste aus dem Gemeindekirchenrat
aus.
(3) Älteste können vom Landeskirchenrat von ihrem Dienst entbunden werden, wenn sie
den mit ihrem Gelöbnis übernommenen Pflichten nicht nachkommen oder die Bedingun-
gen ihrer Wahl nicht mehr erfüllen.
(4) Gegen diese Maßnahme steht den Betroffenen innerhalb eines Monats das Recht der
Beschwerde beim Landeskirchengericht zu.
§ 14. (1) 1 Der Gemeindekirchenrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2 Einer von beiden soll Pfarrer sein. 3 Von der Kirchengemeinde gegen Entgelt Beschäftigte
sind nicht zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter wählbar. 4 Außerdem soll in jedem
Gemeindekirchenrat ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden.
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Gemeindekirchenrat.
(3) Wenn an einer Gemeindekirchenratssitzung ein Mitglied des Landeskirchenrates oder
der Kreisoberpfarrer teilnehmen, so können diese jederzeit das Wort ergreifen, Anträge
stellen und den Vorsitz übernehmen.
B Wirkungskreis
§ 15. (1) Der Gemeindekirchenrat als geistliche, brüderliche Leitung der Kirchengemeinde
hat die besondere Aufgabe, für den regelmäßigen öffentlichen Gottesdienst, für die kirchli-
che Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, für die missionarische und diakonische Arbeit der
Gemeinde personell und materiell zu sorgen. Er vertritt die Gemeinde im Rechtsverkehr.
(2) Er verwaltet Vermögen und Finanzen, Gebäude und Grundstücke der Kirchengemein-
de und ist für deren sinnvolle Verwendung verantwortlich.
(3) Er bestellt Mitarbeiter und berät Helfer und ordnet deren Dienste.
(4) Er kann Ausschüsse bilden, die, auch zusammen mit Sachverständigen, besondere
Aufgaben beraten.
(5) Seine Arbeit richtet sich im übrigen nach der Kirchengemeindeordnung.
§ 16. (1) Der Gemeindekirchenrat hat das Interesse der Kirchengemeinde wahrzunehmen.
(2) Er hat die landeskirchlichen Gesetze und Verordnungen zu beachten und kann An-
träge einbringen.
(3) Er ist verpflichtet, durch seine gewählten Vertreter in der Kreissynode mitzuarbeiten
und deren Beschlüsse und Anregungen zu beraten.
(4) Weigert sich ein Gemeindekirchenrat, gesetzliche Leistungen, die aus dem Vermögen
der Kirchengemeinde zu bestreiten sind, oder Ausgaben, die vom Landeskirchenrat zur Er-
haltung kirchlicher Gebäude und Einrichtungen für notwendig erklärt worden sind, in den
Haushalt aufzunehmen, so ist der Landeskirchenrat befugt, die Aufnahme in den Haushalt
zu bewirken und weitere Anordnungen zu treffen.
§ 17. Die Beschlüsse des Gemeindekirchenrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmi-
gung des Landeskirchenrates
a) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigen-
tum, bei der Verpachtung kirchlicher Grundstücke und Vermietung kirchlicher Ge-
bäude,
b) bei der Veräußerung oder Veränderung von Gegenständen oder Gebäuden, die einen
geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben,
c) bei Anleihen, die nicht im laufenden Haushaltsjahr zurückerstattet werden können,
d) bei der Anlegung oder anderweitigen Verwendung kirchlicher Begräbnisplätze,
e) bei anderweitiger Verwendung zweckgebundener Vermögenswerte, laufende Haus-
haltsmittel werden hiervon nicht berührt,
f) bei Aufstellung des jährlichen Haushalts und der Legung der Jahresrechnungen,
g) bei Aufstellung und Änderung von Gemeindesatzungen.
§ 18. (1) Ein Gemeindekirchenrat, der gesetzwidrige Beschlüsse faßt oder die Anordnungen
des Landeskirchenrates nicht ausführt, kann von diesem aufgelöst werden.
(2) Die Auflösung erfolgt nach Anhören des Gemeindekirchenrates auf Grundlage eines
Beschlusses des Landeskirchenrates durch Bescheid, der zu begründen und zuzustellen ist.
(3) Der aufgelöste Gemeindekirchenrat kann gegen den Auflösungsbescheid Klage vor
dem kirchlichen Verwaltungsgericht erheben.
(4) Sobald der Auflösungsbescheid bestandskräftig geworden ist, hat der Landeskirchen-
rat die unverzügliche Durchführung einer Neuwahl anzuordnen, es sei denn die Wahlzeit
dauert zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 18 Monate an.
(5) Gleichzeitig mit dem Auflösungsbescheid hat der Landeskirchenrat einen Bevoll-
mächtigen zu ernennen, auf den die Obliegenheiten des aufgelösten Gemeindekirchenrates
übergehen, bis der Auflösungsbescheid aufgehoben oder der neugewählte Gemeindekir-
chenrat zusammengetreten ist.
(6) 1 Erweist sich in einer Kirchengemeinde die Bildung oder Beschlußfähigkeit des Ge-
meindekirchenrates für länger als ein Jahr als unmöglich, so kann der Landeskirchenrat auf
Antrag des zuständigen Vorstandes der Kreissynode die Handlungsunfähigkeit des Gemein-
dekirchenrates feststellen. 2 Er beschließt dann dessen Auflösung und beauftragt für die
laufende Amtsdauer einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des
bisherigen Gemeindekirchenrates.