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Gemeindekirchenrat
als unmöglich, so kann der Landeskirchenrat auf Antrag des zuständigen Vorstandes der Kreissynode die Handlungsunfähigkeit des Gemein- dekirchenrates feststellen. 2 Er beschließt dann dessen Auflösung und beauftragt für die laufende Amtsdauer einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung...


