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Gemeindekirchenrat
haltsmittel werden hiervon nicht berührt, f) bei Aufstellung des jährlichen Haushalts und der Legung der Jahresrechnungen, g) bei Aufstellung und Änderung von Gemeindesatzungen. § 18. (1) Ein Gemeindekirchenrat, der gesetzwidrige Beschlüsse faßt oder die Anordnungen des Landeskirchenrates...


