Suche
1 Ergebnisse
Gemeindekirchenrat
den, darf die Hälfte nicht übersteigen. § 9. (1) 1 Die Ältesten werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. 2 Die Wahl wird als gleiche, unmittelbare und geheime Wahl vollzogen. (2) Alles Nähere über die Wahl der Ältesten bestimmt das Wahlgesetz. § 10. (1) Wählbar...


