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Gemeindekirchenrat
Mitarbeiter und berät Helfer und ordnet deren Dienste. (4) Er kann Ausschüsse bilden, die, auch zusammen mit Sachverständigen, besondere Aufgaben beraten. (5) Seine Arbeit richtet sich im übrigen nach der Kirchengemeindeordnung. § 16. (1) Der Gemeindekirchenrat hat das Interesse...


