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Gemeindekirchenrat
mit Sachverständigen, besondere Aufgaben beraten. (5) Seine Arbeit richtet sich im übrigen nach der Kirchengemeindeordnung. § 16. (1) Der Gemeindekirchenrat hat das Interesse der Kirchengemeinde wahrzunehmen. (2) Er hat die landeskirchlichen Gesetze und Verordnungen zu beachten...


