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Gemeindekirchenrat
des bisherigen Gemeindekirchenrates bestellt werden. 3 Soweit die Wahlzeit nach der Bestellung der Bevollmächtigten länger als 18 Monate andauert, haben die Be- vollmächtigten unverzüglich die Wahl eines neuen Gemeindekirchenrates in Gang zu set- zen. § 12. (1) 1 Von den Ältesten...


