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Gemeindekirchenrat
vollendet haben, das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die bereit sind, die in § 12 genannten Voraussetzungen für sich anzunehmen. (2) 1 Eheleute und Verwandte ersten Grades können nicht Mitglieder des gleichen Ge- meindekirchenrates sein. 2 Ausnahmen kann der Landeskirchenrat...


